Überprüfen Sie Ihre bestehende Patientenverfügung

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung die Anforderungen an eine wirksame Patientverfügung präzisiert.

Konkretere Formulierungen sind zukünfig Voraussetzung für die Verbindlichkeit des Patientenwillens. Zugrunde liegen Beschlüsse des BGH vom 06. Juli 2016 und 08. Februar 2017.

 

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Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung

Rechtzeitige Vorsorge für eine selbstbestimmte Lebensführung

 

Auch wenn wir es gerne verdrängen: Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in eine Lage geraten, in der er wichtige Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann. Hier bekommen Sie Informationen, wie für diesen Fall Vorsorge getroffen werden kann.

Begriffe, die in diesem Zusammenhang häufig auftauchen, sind die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung (auch Patiententestament genannt). Oftmals wird zwischen diesen Begriffen nicht genau unterschieden. Es handelt sich im juristischen Sinne allerdings um zwei grundlegend verschiedene Dinge.

 

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht dient dazu, eine Person Ihres Vertrauens für den Fall zu bevollmächtigen, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, bestimmte Angelegenheiten zu regeln. Das kann beispielsweise die Erledigung von Bank- oder Versicherungsgeschäften sein oder der Abschluss eines Heimvertrags. Haben Sie keine Vorsorgevollmacht erstellt und können Sie ihre Angelegenheiten (teilweise) nicht mehr selber erledigen, folgt grundsätzlich ein gerichtliches Betreuungsverfahren, und zwar auch dann, wenn Sie Angehörige haben, weil diese erst durch das Gericht zum Betreuer bestellt werden müssen. Eine ordnungsgemäß erstellte Vorsorgevollmacht kann in vielen Fällen die Einleitung eines Betreuungsverfahrens verhindern.

 

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung hingegen trifft man bestimmte Entscheidungen im Bereich der medizinischen Versorgung im Voraus für den Fall, dass man später nicht mehr in der Lage ist, diese Entscheidung wirksam zu treffen. Ein Beispiel hierfür ist die Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen bei unheilbaren Krankheiten durchgeführt werden sollen. Es geht bei der Patientenverfügung also nicht um die Vertretung beim Abschluss von Geschäften; hierfür ist die Vorsorgevollmacht gedacht. Vielmehr geht es darum, seinen Willen hinsichtlich der Behandlung von Krankheiten zu einem Zeitpunkt schriftlich niederzulegen, zu dem eine solche Entscheidung noch eigenverantwortlich getroffen werden kann.

 

Betreuungsverfügung

Schließlich gibt es noch Betreuungsverfügungen. Diese sind von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten zu unterscheiden. In einer Betreuungsverfügung können Sie Wünsche hinsichtlich einer Betreuung äußern, die Sie im Betreuungsfall möglicherweise krankheitsbedingt nicht mehr zum Ausdruck bringen können.

 

Bürgersprechstunde

Telefonische Auskünfte zu Ihren Fragen rund um die Vorsorgevollmacht und das Betreuungsrecht geben Ihnen auch die Experten in der monatlichen Bürgersprechstunde. Aktuell Termine und Rufnummern entnehmen Sie bitte der Homepage (Link am Ende des Berichtes).

 

Der Text wurde Justiz-Online NRW entnommen. Informieren Sie sich über den aktuellen Stand.

 

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http://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/FGG/Einzelverfahren/Betreuungsverfahren/index.php

 

Anmerkungen:

  • Bitte beachten Sie unbedingt, dass die Vollmachten nur wirklich rechtsgültig sind, wenn entweder ein Notar oder die Betreuungsstelle einer Stadt die Richtigkeit der Unterschrift der Vollmachtgeber bestätigt hat. Generell gilt aber, dass Vollmachten für Rechtsgeschäfte die einer notarieller Form bedürfen, auch von einem Notar beurkundet werden müssen.
  • Ausschließlich das Original ermächtigt die Vollmachtnehmer, Handlungen für den Vollmachtgeber vorzunehmen. Auch beglaubigte Kopien sind nicht rechtsgültig.
  • Die Vollmachtnehmer sollten Kenntnis von der ihnen zugedachten Aufgabe haben und wissen, wo die Originaldokumente zu finden sind. Eine Aushändigung zu Lebzeiten des Vollmachtgebers ist nicht immer sinnvoll. Eine Vollmacht kann zwar widerrufen werden, aber die einmal erteilte Original-Vollmacht muss dann auch zwingend zurückgefordert werden.
  • Bankvollmachten sind in vielen Vorlagen enthalten, notarielle Genaralvollmachten sogar gültig. Eine Konto- oder Bankvollmacht sollte jedoch mit Ihrer Bank zusätzlich gesondert vereinbart werden. Im Fall der Fälle erspart das viel Zeit.