Unterkieferprotrusionsschiene - ab 01.01.2022 eine Kassenleistung

Die Vorgeschichte

Die Patientenvertretung im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) hat am 20.03.2018 einen Antrag auf Überprüfung dieser Methode gestellt, mit dem Ziel der Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenversicherungen. Dieser Antrag wurde am 17.05.2018 vom Plenum des G-BA angenommen und ein Beratungsverfahren eingeleitet.

 

Der G-BA hat am 20.11.2020 beschlossen, dass die Unterkieferprotrusionsschiene als Behandlungsalternative für Erwachsene mit einer leichten bis mittelgradigen obstruktiven Schlafapnoe zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen von niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten verordnet werden darf, wenn die Überdrucktherapie mit einer Atemmaske nicht erfolgreich eingesetzt werden kann.

 

Verordnende Ärztinnen und Ärzte müssen über eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen durch die Kassenärztliche Vereinigung verfügen.

 

Der Beschluss des G-BA wurde zunächst dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt. Mit Schreiben vom 21.01.2021 wurde bestätigt, dass es keine Beanstandungen gibt. Durch die folgende Bekanntmachung im Bundesanzeiger trat der Beschluss in Kraft.

 

In einem weiteren Verfahren wurde auf Basis der bisherigen Beschlüsse die Behandlungsrichtlinie für die vertragszahnärztliche Versorgung angepasst. Das Plenum des G-BA hat in seiner Sitzung am 06.05.2021 die notwendigen Änderungen beschlossen.

 

Eine Unterkieferprotrusionsschiene kann jedoch zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erst dann verordnet werden, wenn entsprechende Abrechnungsziffern für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Leistung vorliegen.

 

Für die Verordnung und die Überwachung durch berechtigte Schlaf-Mediziner/-Medizinerinnen liegen Abrechnungsziffer vor. Ab 01.10.2021 kann ein Schiene verordnet werden.

 

19.11.2021: Der Bewertungsausschuss hat nun auch die Umsetzung der zahnärztlichen Leistungen für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie) mit einer Unterkieferprotrusionsschiene zur Behandlung der obstruktiven Schlafapnoe beschlossen.

 

  • Beschlusstext zur Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL) - hier klicken
  • Tragende Gründe zum Beschlusstext (im Einzelfalls ggf. wichtig zu kennen)   -   hier klicken
  • Veröffentlichung im Bundesanzeiger   -   hier klicken
  • Pressemitteilung der Patienenvertretung   -  hier klicken
     
  • Beschlusstext zur Änderung der Behandlungsrichtlinie für die vertragszahnärztliche Versorung  - hier klicken
  • Veröffentlicht im Bundesanzeiger am 29.07.2021 - hier klicken
  • Tragende Gründe zum Beschlusstext  -  hier klicken
  • Pressemitteilung der Patientenvertretung  -  hier klicken

 

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeisamen Selbstverwaltung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychoterapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für etwa 73 Millionen Versicherte. Der G-BA legt fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV übernommen werden. Rechtsgrundlage für die Arbeit des G-BA ist das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V). Entsprechend der Patientenbeteiligungsverordnung nehmen Patientevertreterinnen und Patientenvertreter an den Beratungen des G-BA mitberatend teil und haben ein Antragsrecht.

 

 

Der Weg zu Ihrer Unterkieferprotrusionsschiene

Da sollten Sie unbedingt beachten!

Das sind Beispiele für verschiedene Schienen-Systeme. Die Bilder wurden uns mit freundlicher Genehmigung für die Veröffentlichung von den genannten Firmen zur Verfügung gestellt. Zur Vergrößerung auf die Bilder klicken.

 

Ab 01.01.2022 ist die Unterkieferprotrusionsschiene endlich eine Leistung der Gesetzlichen Krankenkassen geworden.

 

Sehr wichtig ist, dass für Patientinnen/Patienten keine Zuzahlung vorgesehen ist. Wir empfehlen deshalb, keinen diesbezüglichen Vertrag zu unterschreiben. Die Preise und Vergütungen wurden nicht von den Krankenkassen festgelegt, sondern von den Vertragspartnern verhandelt.

 

Wenn Zahnärztinnen/Zahnärzte Untersuchungen trotzdem privat abrechnen wollen, bitte Rücksprache mit der Krankenkasse nehmen. Nicht jede Unterkieferprotrusionsschiene kann abgerechnet werden. Im Bedarfsfall helfen wir gerne weiter.

 

Das ist die richtige Reihenfolge:

 

Verordnende Ärztinnen/Ärzte müssen über eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen durch die Kassenärztliche Vereinigung verfügen. Normalerweise hat man in Lungenfachärztlichen Praxen, hin und wieder auch in HNO-Ärztlichen Praxen diese Genehmigung. In Hausärztlichen Praxen eher nicht.

Anmerkung der Selbsthile (ohne jegliche Gewähr): Zumindest in der Übergangsphase könnte deshalb ein Hinweis auf der Verordnung hilfreich sein - Eine Genehmigung nach GOP 30900 oder GOP 30901 liegt vor.

 

Mit dieser Verordnung sucht man eine Zahnärztliche Praxis auf, die sich idealerweise mit diesem Thema schon eine Weile beschäftigt.

 

Die Wirksamkeit der Unterkieferprotrusionsschiene muss nach der erfolgreichen Einpassung und Eingewöhnung wieder von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten (idealerweise die verordnet haben) überprüft werden.

 

Sollten dann Nachjustierungen notwendig sein, sind diese ebenfalls für Patientinnen/Patienten kostenlos.

 

Noch wichtig: Bei der Unterkieferprotrusionsschiene handelt es sich um eine sogenannte Zweitlinientherapie. Es muss jedoch nicht zwingend vor der Verordnung eine Überdrucktherapie erfolglos versucht worden sein. In medizinisch begründeten Fällen kann nach einer Erstuntersuchung im Schlaflabor die Unterkieferprotrusionsschiene auch direkt als Therapie verordnet werden.

 

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